Ordensgemeinschaften in Deutschland

Solidarwerk der katholischen Orden Deutschlands e.V.

Das Solidarwerk der katholischen Orden Deutschlands ist ein 1991 gegründeter Zusammenschluss von Ordensgemeinschaften und selbständigen Einzelklöstern, um sich bei der Versorgung der alten und nicht mehr arbeitsfähigen Mitbrüder und Mitschwestern solidarisch zu unterstützen, falls die eigenen Möglichkeiten dazu nicht mehr ausreichen.

Die drei damaligen Ordensobern-Vereinigungen haben mit der Gründung des Solidarwerks reagiert auf ein am 1.1.1992 in Kraft getretenes Gesetz, das die Versicherungsfreiheit satzungsmäßiger Ordensmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung vom nachweislichen Vorhandensein erheblicher Eigenmittel oder einer kirchlichen Ausfallbürgschaft abhängig macht. Andernfalls besteht für die Ordensleute - unabhängig von ihrer Tätigkeit - gesetzliche Versicherungspflicht mit Zahlung von Beiträgen in die staatliche Rentenkasse. Das hätten die meisten Ordensgemeinschaften finanziell nicht leisten, jedenfalls nicht lange durchhalten können.

Die vom Solidarwerk für seine Mitgliedsorden ausgestellte Gewährleistungsbescheinigung ist die vom Staat verlangte Ausfallbürgschaft, mit der die Ordensgemeinschaften den zuständigen staatlichen Behörden und den Sozialhilfeträgem gegenüber nachweisen können, dass sie mit eigenen Mitteln oder notfalls mit solidarischer Unterstützung der zum SW gehörenden anderen Ordensgemeinschaften ihre eigenen satzungsmäßigen Ordensmitglieder bei verminderter Arbeitsfähigkeit und im Alter jederzeit versorgen können, wie sie es ihnen durch den Professvertrag verbindlich zugesagt haben, und zwar ohne einen späteren Rückgriff auf beitrags- oder steuerfinanzierte Leistungen des Sozialstaates. Das schließt auch die Fähigkeit zur Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen an die staatliche Rentenkasse ein, die eine Ordensgemeinschaft beim Austritt von Ordensmitgliedern für deren Zugehörigkeitsdauer zur Ordensgemeinschaft aufbringen muss. Die Gewährleistungsbescheinigung des Solidarwerks ist von den zuständigen Behörden aller Bundesländer, von den Rentenversicherungsträgern und vom Bundesarbeitsministerium als hinreichende Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit der Ordensmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt.

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